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Hinweise zur Grundsteuer

Hinweise zur Grundsteuer (Bild vergrößern)
Bild zur Meldung: Hinweise zur Grundsteuer

Sofern Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid eingelegt wurde, hat dieser Widerspruch keine aufschiebende Wirkung und entbindet Sie nicht von der Zahlungspflicht gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung.

 

Somit werden die nicht gezahlten Grundsteuern durch die Stadt Jüterbog gemahnt.

 

Es wird keine Aussetzung der Vollziehung geben, wenn der Grundlagenbescheid des Finanzamtes nicht ausgesetzt wurde.

 

Für die Entscheidung über Einwendungen, die sich gegen die Grundsteuerpflicht überhaupt oder gegen den Steuermessbetrag (auch Zerlegungsteil) richten, ist das Finanzamt zuständig, welches den Steuermessbetrag festgestellt hat. Es wird daher empfohlen, sich in diesen Fällen unmittelbar an das Finanzamt zu wenden. Gegebenenfalls bitten Sie um eine Überprüfung des Grundsteuerwerts.

 

Notwendig wurde die Neuberechnung der Grundsteuer durch das Grundsteuerreformgesetz vom 26. November 2019, wonach ab 01.01.2025 neue Regelungen umzusetzen sind.

 

Die Stadtverordnetenversammlung hat in Ihrer Sitzung vom 29.01.2025 die Hebesatzsatzung beschlossen.

 

  • Der Hebesatz für die Grundsteuer A beträgt 280 v.H. 
    Dies betrifft die land- und forstwirtschaftlichen Flächen.
     

  • Der Hebesatz für die Grundsteuer B beträgt 590 v.H. 
    Dies betrifft Wohn-, Geschäfts-, gemischt genutzt- und unbebaute Grundstücke