Gewerbeanmeldung online
Kurzinformationen
Entgegennahme der Gewerbeanmeldung und Bescheinigung der Anzeige
Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Anzeigepflichtig sind natürliche Personen (Einzelunternehmen, Personengesellschaften) und juristische Personen (z.B. AG, GmbH, Genossenschaft u.a.).
Die Anzeige...
...muss unter Verwendung des gesetzlich vorgeschriebenen Vordrucks Gewerbeanmeldung erfolgen. Dieser Vordruck ist auch im Gewerbeamt erhältlich. Bei persönlicher Erstattung der Anzeige wird die Identität des Anzeigenden anhand seiner Personaldokumente (Personalausweis oder Reisepass) überprüft. Bei Erstattung der Gewerbeanzeige durch einen Bevollmächtigten ist der Nachweis seiner Vollmacht erforderlich. Die Bescheinigung der Anzeige berechtigt nicht zum Beginn des Gewerbebetriebes, wenn dafür noch Erlaubnisse oder eine Eintragung bei der Handwerkskammer notwendig sind. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Abs. 1 bis 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
...kann auch Online erfolgen. Folgen Sie dazu dem Link Gewerbeanmeldung-Online.
Rechtsgrundlagen
§ 14 Abs. 1 bis 3 Gewerbeordnung
Notwendige Unterlagen
...ausgefüllter und unterschriebener Vordruck zur Gewerbeanmeldung
Personalausweis, Pass, ggf. Vollmacht
...Kopie des aktuellen Registerauszuges bei juristischen Personen (z. B. Handelsregister, Genossenschafts- oder Vereinsregister) bzw. Kopie des Gesellschafterbeschlusses und der Anmeldung beim Amtsgericht bei Erstattung einer Gewerbeanzeige für eine gegründete, aber noch nicht im Handelsregister eingetragene juristische Person - Kopie des notariell beurkundeten Gründungsvertrages, der Anmeldung beim Amtsgericht und eine formlose Vollmacht der Gründer zur Anmeldung des Gewerbebeginns vor der Eintragung des Unternehmens in das Handelsregister.
Fristen
Die Behörde bescheinigt innerhalb von drei Tagen den Empfang mangelfreier Anzeigen. (In der Regel ist die sofortige Bearbeitung per Computer zu den Öffnungszeiten der Behörde möglich). Die tatsächliche Bearbeitungszeit kann sich verzögern, wenn die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig eingereicht werden.
Kosten
Natürliche Personen: 26 EUR
Juristische Personen mit einem gesetzl. Vertreter: 31 EUR, für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter: 13 EUR
Bei Ausschank alkoholischer Getränke (§ 3 Abs. 1 BbgGastG) erhöht sich die Gebühr für jede natürliche Person und jeden gesetzlichen Vertreter um 8 EUR
Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, im übrigen mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
Weiterführendes
Hinweise...
...für ausländische Staatsangehörige:
Ausländer, mit Ausnahme der EU-/EWR-Ausländer, die in eigener Person im Inland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen, bedürfen einer Aufenthaltsbescheinigung der dafür zuständigen Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung des betreffenden Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist.
...zur gewerblichen Nutzung von baulichen Anlagen und Grundstücken:
Beabsichtigen Sie zur Ausübung des Ihnen erlaubten bzw. geplanten Gewerbes vorhandene bauliche Anlagen oder Teile davon und Grundstücksflächen zu nutzen, für die in der Ihnen bisher vorliegenden Baugenehmigung eine andere Nutzung festgeschrieben ist, so gehört Ihr Bauvorhaben nach § 66 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) zu den genehmigungspflichtigen Vorhaben. Bitte informieren Sie sich, ob eine Baugenehmigung erforderlich ist. Weitergehende Informationen bekommen Sie beim zuständigen Bauamt der Stadt Jüterbog.
Ansprechpartner
Allg. Ordnungsangelegenheiten, Gewerbe, Märkte, ruhender Verkehr
Frau Viola Kratz
(03372) 463 224
Frau Carmen Lehmann
(03372) 463 224