Bebauungsplan 041 "Fuchsberge - Netto und Wohnbebauung

Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 041 "Fuchsberge - Einkaufsmarkt Netto und Wohnbebauung" der Stadt Jüterbog

 

Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 29.09.2020 (Beschluss-Nr. 2020/0134) beschlossen, für das Gebiet „Fuchsberge“ den Bebauungsplan Nr. 041 „Fuchsberge – Einkaufsmarkt Netto und Wohnbebauung“ der Stadt Jüterbog im beschleunigten Verfahren gemäß § 2 Abs. 1 und § 13a Satz 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) aufzustellen.

 

Plangebiet
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen die Flurstücke 51, 52 und 57 (teilweise) der Flur 10 in der Gemarkung Jüterbog. Das zu überplanende Gebiet wird begrenzt:

•    im Norden durch die Straße Fuchsberge;
•    im Osten durch die Flurstücke 48/1, 5/6, 5/5;
•    im Süden durch die Flurstücke 13/1 und 57;
•    im Westen durch die Flurstücke 19/2 und 20/1.

Der überwiegende Teil des Plangebietes befindet sich im Eigentum des Vorhabenträgers. Das Flurstück 57 (Straße am Wasserturm) befindet sich im Eigentum der Stadt.
Das Plangebiet verfügt über eine Größe von ca. 1 ha.

 

Bestehende Situation:
Das Plangebiet liegt vollständig innerhalb des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 008 „Fuchsberge II“.
Der rechtswirksame Bebauungsplan setzt das Plangebiet als Allgemeines Wohngebiet mit überbaubaren Grundstücksflächen fest, die dem Vorhaben entgegenstehen. Aus diesem Grund wird für die Flurstücke 51, 52, und 57 (teilweise) der Flur 10 in der Gemarkung Jüterbog ein neuer Bebauungsplan aufgestellt (Bebauungsplan der Innenentwicklung). Nach Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 041 „Fuchsberge-Einkaufsmarkt Netto und Wohnbebauung“ treten die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 008 „Fuchsberge II“ für das Plangebiet außer Kraft.

 

Ziele und Zwecke der Planung
Mit Schreiben vom 05.05.2020 hat der Vorhabenträger die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung eines Bebauungsplanes beantragt, um die Voraussetzungen zur Errichtung des Einzelhandelsstandortes zu schaffen. Geplant ist, im nördlichen Planbereich die Voraussetzungen zum Bau eines Einzelhandelsstandortes und im südlichen Planbereich Flächen für den Wohnungsbau zu schaffen.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes gemäß § 13a BauGB wird angestrebt, die Voraussetzungen zur Genehmigungsfähigkeit der vom Vorhabenträger geplanten Bebauung mit der Festsetzung eines Sondergebietes Einzelhandel in Verbindung mit einem Allgemeinem Wohngebiet zu schaffen. Weitere allgemeine Planungsziele sind:

-    Berücksichtigung des Einzelhandels- und Zentrenentwicklungskonzeptes (EZEK) der Stadt Jüterbog. Die Fortschreibung des EZEK Jüterbog (2017) weist den Planstandort als potenziellen Nahversorgungsstandort aus, der die Nahversorgung der Wohngebiete im nördlichen Kernstadtgbiet Jüterbogs (v.a. Wohngebiet „Neue Wohnstadt“) zukünftig verbessern soll.
-    Gewährleistung einer geordneten und nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftiger Generationen miteinander in Einklang bringt
-    Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und der Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung
-    Berücksichtigung der Bevölkerungsentwicklung, der vorhandenen Flächenpotentiale und des Bedarfes an Wohnbauflächen
-    Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen.
-    Förderung des Klimaschutzes und der Klimaanpassung in der Stadtentwicklung


Aufstellungsverfahren
Der Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Gemäß § 13a Satz 1 Nr. 1 BauGB kann ein Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren aufgestellt werden, wenn er die Wiedernutzbarmachung von Flächen vorbereitet und die vorgesehene Grundfläche 20.000 m² nicht übersteigt. Aufgrund der Größe von ca. 10.000 m² des Plangebietes ist eine dementsprechende Übersteigung nicht möglich.
Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine aufgelassene Gewerbefläche. Auf der Fläche steht das Gebäude der ehemaligen Gaststätte „Am Wasserturm“, für die vor über 25 Jahren die Nutzung aufgegeben wurde. Ein Getränkemarkt und eine weitere Gaststätte sind einem Brand zum Opfer gefallen. Im Zuge der Baumaßnahme soll die brach gefallene Gaststätte zurück gebaut werden.

 

Beteiligung der Öffentlichkeit
Eine frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit und Erörterung der Planung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB findet nicht statt. Gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB erhält die Öffentlichkeit in der Zeit vom 28.10.2020 bis 27.11.2020 im Bauamt der Stadtverwaltung Jüterbog, Mönchenkirchplatz 1, 14913 Jüterbog, Zimmer 301 während der Dienststunden, montags bis mittwochs von 9.00 bis 15.30 Uhr, donnerstags von 9.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 9.00 bis 12.00 Uhr die Gelegenheit, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten und sich zur Planung zu äußern.

 

Rechtsgrundlagen:
Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI.I S. 2414) das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27.März 2020 (BGBI.S.587) geändert worden ist.

Dieser Beschluss wird hiermit nach § 13a Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.