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Bekanntmachung der Wahlleiterin

Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Jüterbog
und
Wahl der Ortsbeiräte in den Ortsteilen Grüna, Kloster Zinna, Markendorf,
Fröhden, Neuheim, Neuhof und Werder
am 26. Mai 2019

    Bekanntmachung der Wahlleiterin
vom 05.02.2019

Gemäß §§ 26 und 64 Absatz 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) und
§ 31 Absatz 2 und 3 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) mache ich Folgendes bekannt:

 

 

I.           Wahltag und Wahlzeit

Aufgrund der Verordnung über den Wahltag und die Wahlzeit der allgemeinen Kommunalwahlen 2019 vom 15. August 2018 (GVBl. II Nr. 52) findet die

Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Jüterbog
sowie die
Wahl der Ortsbeiräte in den Ortsteilen Grüna, Kloster Zinna, Markendorf, Fröhden, Neuheim, Neuhof und Werder

am Sonntag, den 26. Mai 2019 in der Zeit von 8 bis 18 Uhr statt.

 

II.          Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen  

Nachdem der Minister des Innern und für Kommunales die Wahltermine für die vorgenannten Hauptwahlen durch Rechtsverordnung bestimmt hat, fordere ich gemäß § 31 Absatz 2 Satz 3 BbgKWahlV auf, die Wahlvorschläge für diese Wahlen möglichst frühzeitig einzureichen. Ergänzend hierzu weise ich auf Folgendes hin:


A          Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Jüterbog

 

1.    Anzahl der zu wählenden Stadtverordneten  

 

Es sind insgesamt 22 Stadtverordnete zu wählen.

 

2.          Wahlkreise
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Jüterbog hat durch Beschluss das Wahlgebiet in einen Wahlkreis eingeteilt.

 

3.          Wahlvorschlagsrecht und Einreichungsfrist

3.1        Wahlvorschläge können von Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen sowie Einzelbewer¬berinnen und

Einzelbewerbern eingereicht werden. Daneben können Parteien, politische Vereinigungen und Wählergruppen auch gemeinsam einen Wahlvorschlag als Listenvereinigung einreichen. Sie dürfen sich jedoch bei jeder Wahl nur an einer Listenvereinigung beteiligen; die Beteiligung an einer Listenvereinigung schließt einen eigenständigen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl aus.

3.2        Die Wahlvorschläge sollten möglichst frühzeitig eingereicht werden. Sie müssen

spätestens bis zum Donnerstag, den 21. März 2019, 12 Uhr, bei der Wahlleiterin der Stadt Jüterbog,

Markt 21, 14913 Jüterbog schriftlich eingereicht werden.

 

4.          Besondere Anzeigepflicht für Listenvereinigungen
 

Die Absicht, sich zu einer Listenvereinigung zusammenzuschließen, ist der Wahlleiterin der Stadt Jüterbog durch die für das Wahlgebiet zuständigen Organe aller am Zusammenschluss Beteiligten spätestens bis zum Donnerstag, den 21. März 2019,

12 Uhr, schriftlich anzuzeigen. Die Erklärung der an dem Zusammenschluss beteiligten Gruppierungen muss bei Parteien oder politischen Vereinigungen von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstands, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, bei Wählergruppen von der oder dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe unterzeichnet sein.

 

5.          Einreichung von einem wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlag

 

Eine Partei, politische Vereinigung, Wählergruppe, Listenvereinigung oder Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber können nur einen wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlag einreichen.

 

6.          Inhalt der Wahlvorschläge
6.1       Die Wahlvorschläge sollen nach dem Muster der Anlage 5a zu § 32 Absatz 1 Satz 1 BbgKWahlV eingereicht werden. Sie müssen

enthalten
a)    den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder die Tätigkeit, den Tag der Geburt, den Geburtsort, die Staatsangehörigkeit

        und die Anschrift einer jeden Bewerberin und eines jeden Bewerbers in erkennbarer Reihenfolge,
b)    als Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung den vollständigen Namen der einreichenden Partei oder politischen

        Vereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; der im Wahlvorschlag angegebene Name der Partei

        oder politischen Vereinigung muss mit dem Namen übereinstimmen, den diese im Lande führt,
c)    als Wahlvorschlag einer Wählergruppe den Namen der einreichenden Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung

        verwendet, auch diese; aus dem Namen muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe handelt; der Name und die

        etwaige Kurzbezeichnung dürfen nicht den Namen von Parteien oder politischen Vereinigungen oder deren Kurzbezeichnung

        enthalten,
d)    als Wahlvorschlag einer Listenvereinigung den Namen der Listenvereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet,

        auch diese; zusätzlich sind die Namen und, sofern vorhanden, auch die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien,

        politischen Vereinigungen und Wählergruppen anzugeben,
e)    den Namen des Wahlgebietes

 

Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers darf nur die unter Buchstabe a und e bezeichneten Angaben enthalten.

 

6.2      Jeder Wahlvorschlag muss mindestens eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten.

Ein wahlgebietsbezogener Wahlvorschlag darf höchstens insgesamt 33 Bewerberinnen und Bewerber enthalten.

 

6.3       Daneben soll der Wahlvorschlag Namen, Anschrift und Telekommunikationsanschluss der Vertrauensperson und der

stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Als Vertrauensperson kann auch eine Bewerberin oder ein Bewerber benannt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

 

6.4       Der Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung muss von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet

zuständigen Vorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellver¬treter, unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe muss von der oder dem Vertretungsberechtigten unter-zeichnet sein. Die Vertretungsberechtigung ist auf mein Verlangen nachzuweisen. Der Wahlvorschlag einer Listenvereinigung muss von jeder an ihr beteiligten Partei, politischen Vereinigung und Wählergruppe entsprechend unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers muss von dieser oder diesem unterzeichnet sein.


6.5       Wichtige Beschränkungen

Jede Bewerberin und jeder Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Jüterbog benannt sein. Die Bewerberin oder der Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei darf nicht Mitglied einer anderen Partei sein, die mit einem eigenen Wahlvorschlag zu dieser Wahl antritt.

 

7.          Voraussetzungen für die Benennung als Bewerberin oder Bewerber
7.1        Die Benennung als Bewerberin oder Bewerber auf einem Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder

Listenvereinigung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
a)    Die Bewerberin oder der Bewerber muss gemäß § 11 BbgKWahlG wählbar sein.
b)    Die Bewerberin oder der  Bewerber muss durch eine Versammlung zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber gemäß

        § 33 BbgKWahlG bestimmt worden sein (siehe Nummer 8).
c)    Die Bewerberin oder der Bewerber muss der Benennung auf dem Wahlvorschlag schriftlich zustimmen. Die Zustimmung ist

        nach dem Muster der Anlage 7a zu § 32 Absatz 5 Nummer 1 BbgKWahlV abzugeben. Wird der Wahlvorschlag von einer Partei  

        eingereicht, hat die Bewerberin oder der Bewerber in der Zustimmungserklärung zudem ihre oder seine Parteimitgliedschaften

        anzugeben oder zu erklären, dass sie oder er parteilos ist.
 

Die in Buchstabe a und c genannten Voraussetzungen gelten ferner für Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber.

 

7.2        Zur Wählbarkeit
7.2.1    Wählbarkeit von Deutschen

Gemäß § 11 Absatz 1 BbgKWahlG sind wählbar alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die
-    am 26. Mai 2019 das 18. Lebensjahr vollendet haben und
-    seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
     Eine Deutsche oder ein Deutscher ist nach § 11 Absatz 2 BbgKWahlG nicht wählbar, wenn sie oder er
-    infolge Richterspruch das Wahlrecht nicht besitzt,
-    sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus

     befindet oder
-    infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

 

7.2.2    Wählbarkeit von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern

Wählbar sind gemäß § 11 Absatz 1 BbgKWahlG auch alle Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

die  am 26. Mai 2019 das 18. Lebensjahr vollendet haben und
-    seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
      Eine Unionsbürgerin oder ein Unionsbürger ist nach § 11 Absatz 3 BbgKWahlG nicht wählbar, wenn sie oder er
-    infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
-    sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus

     befindet,
-    infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter

      nicht besitzt oder
-    infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunftsmitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzt.


7.3      Mit dem Wahlvorschlag ist mir für jede Bewerberin und für jeden Bewerber eine Bescheinigung der Wahlbehörde nach dem Muster

der Anlage 8a zu § 32 Absatz 5 Nummer 2 BbgKWahlV einzureichen, dass die vorgeschlagene Bewerberin oder der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist.
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die schriftlich ihre Zustimmung zur Kandidatur erklärt haben, müssen mir mit der Bescheinigung nach Satz 1 zusätzlich eine Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 8c zu § 32 Absatz 5 Nummer 3 BbgKWahlV über ihre Staatsangehörigkeit und darüber vorlegen, dass sie in ihrem Herkunftsmitglied¬staat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

 

8.          Zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 33 BbgKWahlG


8.1        Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder politischen Vereinigung und ihre Reihenfolge müssen in einer Versammlung

der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein (Mitgliederversammlung). Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung).


8.2       Wenn die Partei oder politische Vereinigung im Wahlgebiet keine Organisation hat, können die Bewerberinnen und Bewerber sowie

ihre Reihenfolge auch durch die im gesamten Amtsgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung oder deren Delegierte oder durch die für die Wahl zum Kreistag des Landkreises Teltow-Fläming wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung oder deren Delegierte bestimmt werden.


8.3       Die Bewerberinnen und Bewerber einer Wählergruppe sowie ihre Reihenfolge müssen in einer Versammlung der zum Zeitpunkt

ihres Zu¬sammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Wählergruppe (Mitgliederversammlung) oder, wenn die Wählergruppe nicht mitgliedschaftlich organisiert ist, in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Anhängerinnen und Anhänger (Anhängerinnen- und Anhängerversammlung) der Wählergruppe in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein. Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern oder Anhängerinnen und Anhängern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung). Die Ausführungen zu Nummer 8.2 gelten für mitgliedschaftlich organisierte Wählergruppen entsprechend.


8.4        Die Bewerberinnen und Bewerber einer Listenvereinigung sowie ihre Reihenfolge müssen in einer gemeinsamen Mitglieder-

oder Delegierten¬versammlung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein; im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 33 BbgKWahlG sinngemäß.


8.5        Zu den Versammlungen sind die Mitglieder, Anhängerinnen und Anhänger oder Delegierten von dem zuständigen Vorstand der

Partei oder politischen Vereinigung oder der oder dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe mit einer mindestens dreitägigen Frist entweder einzeln oder durch öffentliche Ankündigung zu laden.


8.6       Jede stimmberechtigte Teilnehmerin und jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist für die geheime Wahl der

Bewerberinnen und Bewerber sowie der Delegierten für die Delegiertenversammlung vorschlagsberechtigt. Den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. In der Versammlung müssen sich mindestens drei Mitglieder, Anhängerinnen und Anhänger oder Delegierte an der Abstimmung beteiligen.


8.7        Über die Mitglieder-, Anhängerinnen- und Anhänger- oder Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift nach dem Muster der

Anlage 9a zu § 32 Absatz 5 Nummer 4 BbgKWahlV zu fertigen, die dem Wahlvorschlag beizufügen ist. Aus der Niederschrift muss

die Art, der Ort und die Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Anzahl der erschienenen Mitglieder, Anhängerinnen und Anhänger oder Delegierten sowie das Ergebnis der geheimen Wahl hervorgehen. Hierbei haben die Leiterin oder der Leiter der Versammlung und zwei von der Versammlung bestimmte Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an Eides statt zu versichern, dass die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine demokratische Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten gemäß § 33 Absatz 5 BbgKWahlG beachtet worden sind.

 

9.         Unterstützungsunterschriften


9.1       Befreiung von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften
9.1.1    Wahlvorschläge von Parteien und politischen Vereinigungen, die am 17. August 2018 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags

im 19. Deutschen Bundestag oder im 6. Landtag Brandenburg durch mindestens eine im Land Brandenburg gewählte Abgeordnete oder durch mindestens einen im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten oder im Kreistag des Landkreises Teltow-Fläming durch mindestens eine Kreistagsabgeordnete oder durch mindestens einen Kreistagsabgeordneten oder in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Jüterbog durch mindestens eine Stadtverordnete oder durch mindestens einen Stadtverordneten seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.


9.1.2    Wahlvorschläge von Wählergruppen, die am 17. August 2018 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im Kreistag des

Landkreises Teltow-Fläming durch mindestens eine Kreistagsabgeordnete oder durch mindestens einen Kreistagsabgeordneten oder in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Jüterbog durch mindestens eine Stadtverordnete oder durch mindestens einen Stadtverordneten seit der letzten Wahl ununter¬brochen vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.


9.1.3    Das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften gilt ferner nicht für Listenvereinigungen, wenn mindestens eine der an ihr

beteiligten Gruppierungen wenigstens eine der in Nummer 9.1.1 oder 9.1.2 genannten Voraussetzungen für die Befreiung von diesem Erfordernis erfüllt.

 

9.1.4    Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern, die am 17. August 2018 aufgrund eines Einzelwahlvorschlags

im Kreistag des Landkreises Teltow-Fläming oder in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Jüterbog vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.
 

9.2        Wichtige Hinweise
9.2.1    Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, einer Wählergruppe, einer Listenvereinigung, einer Einzelbewerberin

oder eines Einzelbewerbers, die oder der nach der vorstehenden Nummer 9.1 von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften nicht befreit ist, sind im Falle eines wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlags mindestens 20 Unterstützungsunterschriften von im Wahlgebiet wahlberechtigten Personen beizufügen.

 


9.2.2    Die persönliche, überprüfbare Unterstützungsunterschrift der wahlberechtigten Person ist

spätestens bis zum Mittwoch, den 20. März 2019, 16 Uhr,
bei der
Wahlbehörde, Stadt Jüterbog,
Einwohnermeldeamt, Markt 21, 14913 Jüterbog

zu leisten.
Die Unterstützungsunterschrift kann auch bei einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder einem ehrenamtlichen Bürgermeister im Land, vor einer Notarin oder einem Notar oder einer anderen zur Beglaubigung von Unterschriften ermächtigten Stelle geleistet werden. Die hierzu von mir auf Anforderung ausgegebenen Unterschriftenlisten (siehe Nummer 9.2.3) sind der Wahlbehörde (Stadt Jüterbog, Einwohnermeldeamt, Markt 21, 14913 Jüterbog) spätestens bis
Mittwoch, den 20. März 2019, 16 Uhr,

vorzulegen.
Die erforderlichen Unterstützungsunterschriften sind auf den von mir aufgelegten oder ausgegebenen amtlichen Formblättern für Unterschriftenlisten nach dem Muster der Anlage 6 zu  § 32 Absatz 4 Nummer 3 BbgKWahlV unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:


9.2.3    Die Formblätter werden von mir auf Anforderung des Wahlvorschlagsträgers sofort bei der Wahlbehörde, Stadt Jüterbog,

Einwohnermeldeamt, Markt 21, 14913 Jüterbog aufgelegt.
Bei der Anforderung sind Familien- und Vornamen sowie Anschrift einer jeden Bewerberin und eines jeden Bewerbers in erkennbarer Reihenfolge anzugeben. Daneben ist beim Wahlvor-schlag einer Partei, politi¬schen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung deren Name und, sofern sie eine Kurzbezeich¬nung ver¬wendet, auch diese, anzugeben.
Außerdem hat der Wahlvorschlagsträger durch schriftliche Erklärung zu bestätigen, dass die Bewerberinnen und Bewerber sowie ihre Reihenfolge gemäß § 33 BbgKWahlG bestimmt worden sind, oder eine Ausfertigung der Niederschrift über die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber sowie ihrer Reihenfolge vorzulegen. Beim Wahlvor¬schlag einer Listenvereinigung sind ferner auch die Namen, und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Gruppierungen anzugeben.
Beim Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers ist die Be¬zeich¬nung "Einzel¬wahl¬vor¬schlag" an¬zugeben.
Auf Anforderung des Wahlvorschlagsträgers werde ich unter den vorgenannten Voraussetzungen auch amtliche Formblätter für die Unterzeich¬nung des Wahlvorschlags  bei einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder einem ehrenamtlichen Bürgermeister im Land, vor einer Notarin oder einem Notar oder bei einer anderen zur Beglaubigung ermächtigten Stelle ausgeben.


9.2.4    Wahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen oder Listenvereinigungen dürfen erst nach der

Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber sowie ihrer Reihenfolge nach § 33 BbgKWahlG unterzeich¬net werden. Vorher geleistete Unterstützungsunterschriften sind ungültig.


9.2.5    Eine wahlberechtigte Person darf nur jeweils einen Wahlvorschlag für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Jüterbog

unterzeichnen. Hat eine Person für diese Wahl mehr als einen Wahlvorschlag  unterzeichnet, so sind sämtliche von ihr für diese Wahl geleisteten Unterstützungsunterschriften ungültig.


9.2.6    Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch die

Bewerberinnen und Bewerber selbst ist unzulässig.


9.2.7    Neben der Unterschrift sind Familien- und Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift der unterzeichnenden Person sowie das

Datum der Unterschriftsleistung anzugeben. Die unterzeichnende Person hat sich vor der Unterschriftsleistung auszuweisen. Die Zurücknahme gültiger Unterstützungsunterschriften ist wirkungslos.
 

9.2.8    Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer körperlichen Behinderung einer Hilfe bei der Unterschriftsleistung bedarf, kann

eine Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) bestimmen, die die Unterschriftsleistung vornimmt. Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer Behinderung nicht in der Lage ist, die Wahlbehörde aufzusuchen, kann auf Antrag die Unterstützungsunterschrift durch Erklärung vor einer oder einem Beauftragten der Wahlbehörde ersetzen. Der Antrag kann bis Montag, den 18. März 2019, 16 Uhr, schriftlich bei der Wahlbehörde gestellt werden.


9.2.9    Die Wahlbehörde hat für alle wahlberechtigten Unterzeichnerinnen und Unterzeichner, die die Unterstützungsunterschrift auf der

von mir aufgelegten oder ausgegebenen Unterschriftenliste leisten, zu vermerken, dass sie im Wahlgebiet (im Falle eines wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlags) zum Zeitpunkt ihrer Unterschriftsleistung wahlberech¬tigt sind.

 

10.    Mängelbeseitigung


Nach Ablauf der Einreichungsfrist am 21. März 2019, 12 Uhr, können Mängel, die sich auf die Zahl und Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber beziehen, nicht mehr behoben und fehlende Unterstützungsunterschriften nicht mehr beigebracht werden. Das Gleiche gilt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber so mangelhaft bezeichnet ist, dass ihre oder seine Identität nicht feststeht. Sonstige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, können bis zu der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 37 Absatz 1 BbgKWahlG) beseitigt werden.

 

11.    Zulassung der Wahlvorschläge


Der Wahlausschuss beschließt am 28.03.2019 in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. Im Übrigen wird auf

§ 37 BbgKWahlG sowie §§ 38 und 39 BbgKWahlV verwiesen.


B          Wahl zum Ortsbeirat in den Ortsteilen Grüna, Kloster Zinna, Markendorf, Fröhden,  Neuheim, Neuhof und Werder

Die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 3, 4, 6.1, 6.3 bis 6.5, 7, 8.1, 8.3 bis 8.7, 10 und 11       

zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Jüterbog gelten für die Wahl zum  Ortsbeirat der Ortsteile Grüna, Kloster Zinna, Markendorf, Fröhden, Neuheim, Neuhof und Werder  mit folgenden Maßgaben sinngemäß:


1.          Wahlgebiet für die Wahl zum Ortsbeirat in den o.g. Ortsteilen ist das Gebiet dieses Ortsteils.
    
2.          Es sind insgesamt drei Mitglieder des Ortsbeirats zu wählen.

 

3.          Jeder Wahlvorschlag muss mindestens eine Bewerberin und einen Bewerber enthalten.

Jeder Wahlvorschlag darf insgesamt höchstens 4 Bewerberinnen und Bewerber enthalten.

 

4.          Wählbar sind alle Personen, die nach § 11 BbgKWahlG wählbar sind und im zuständigen Ortsteil ihren ständigen Wohnsitz

oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

 

5.          Die in der Stadt Jüterbog wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe oder deren Delegierte

können auch die Bewerberinnen und Bewerber sowie ihre Reihenfolge für die Wahl zum Ortsbeirat in den jeweiligen Ortsteilen bestimmen, sofern die Anzahl der im jeweiligen Ortsteil wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht. In dem Falle, dass selbst die Anzahl der in der Stadt Jüterbog wahlberechtigten Mitglieder nicht für die Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht, gelten die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 8.2 entsprechend.

 

6.          Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, einer Wählergruppe, einer Listenvereinigung, einer

Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers, die oder der von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften nicht befreit ist, sind für den Ortsteil Kloster Zinna mind. 5 Unterstützungsunterschriften beizufügen.

Für die Ortsteile Grüna, Markendorf, Fröhden, Neuheim, Neuhof und Werder entfällt diese Regelung gemäß § 28a

Abs. 1 BbgKWahlG.

    

Von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften sind auch die Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen befreit, die am 17. August 2018 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im Ortsbeirat des jeweiligen Ortsteils durch mindestens ein Mitglied seit der letzten Wahl ununter¬brochen vertreten sind; Entsprechendes gilt für Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber, die aufgrund eines Einzelwahlvorschlags im jeweiligen Ortsbeirat vertreten sind, sowie für Listenvereinigungen, wenn mindestens eine der an ihr beteiligten Gruppierungen die eingangs genannte Voraussetzung erfüllt. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 9.1.1 bis 9.1.4, 9.2.2 bis 9.2.5 und 9.2.7 bis 9.2.9 sinngemäß.


III.    Vordrucke für die Einreichung von Wahlvorschlägen

 

Die für die Einreichung von Wahlvorschlägen erforderlichen Vordrucke werden von mir beschafft. Sie können die Vordrucke bei mir anfordern oder nutzen Sie unser Internetportal www.jueterbog.de/Wahlen. Dort finden Sie alle Vordrucke, Informationen und Hinweise zur Kommunalwahl 2019.

 

Jüterbog, 05.02.2019

 


I. Berginski
Wahlleiterin