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Bekanntmachung über die Auslegung der Planfeststellung Tank und Rastanlage Buckautal

Bekanntmachung

 

über die Auslegung von Planunterlagen zum Zwecke der Planfeststellung für das Vorhaben beidseitige Erweiterung der Tank- und Rastanlage Buckautal an der BAB 2

 

Die DEGES Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und –bau GmbH (Vorhabenträger) hat für das oben genannte Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach § 17 FStrG, § 73 VwVfG und § 1 VwVfGBbg beantragt.

Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).

Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Köpernitz, Ziesar, Bücknitz, Niemegk und Jüterborg beansprucht.

Der Plan (Zeichnungen, Erläuterungen sowie die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen) liegt in der Zeit vom

 

14.04.2021 bis einschließlich 13.05.2021

 

während der Dienststunden

 

Montag

8.00 Uhr bis 12.00 Uhr

13.00 Uhr bis 15.30 Uhr

Dienstag

08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

13.00 Uhr bis 16.00 Uhr

Mittwoch

8.00 Uhr bis 12.00 Uhr

13.00 Uhr bis 15.30 Uhr

Donnerstag

8.00 Uhr bis 12.00 Uhr

13.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

 

 

zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Für die Einsichtnahme ist eine vorherige telefonische Terminvereinbarung unter +493372 46 31 17 vorzunehmen.

 

Zudem wird der Plan im Internet veröffentlicht.

Aufgaben → Planfeststellung → Anhörungsverfahren

 

Ein Zugang zu den Planunterlagen wird auch über das zentrale Portal des Landes Brandenburg für umweltverträglichkeitsprüfungspflichtige Vorhaben nach dem UVPG möglich sein (https://www.uvp-verbund.de/bb).

Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen (§ 27a Abs. 1 VwVfG und § 20 Abs. 2 UVPG).

 

Folgende entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen wurden vorgelegt:

- Erläuterungsbericht (Unterlage 1)

- Lageplan (Unterlage 5)

- Höhenplan (Unterlage 6)

- Lageplan Entwässerungsmaßnahmen (Unterlage 8)

- Maßnahmenübersichtsplan (Unterlage 9.1)

- Maßnahmenplan (trassennah und trassenfern) (Unterlage 9.2)

- Maßnahmenblätter (Unterlage 9.3)

- vergleichende Gegenüberstellung (Unterlage 9.4)

- Grunderwerb (Unterlage 10)

- Regelungsverzeichnis (Unterlage 11)

- Straßenquerschnitt (Unterlage 14)

- Immissionstechnische Untersuchungen mit schalltechnischen Untersuchungen Lärmvorsorge und

  Lärmsanierung (Lkw-Fahrer) (Unterlage 17.1.1), schalltechnische Untersuchung Lärmsanierung

  Anwohner (Unterlage 17.1.2) und Luftschadstoffimmissionsprognose (Unterlage 17.2)

- Wassertechnische Untersuchungen (Unterlage 18)

- Landschaftspflegerischer Begleitplan (Unterlage 19.1)

- Artenschutzfachbeitrag (Unterlage 19.2)

- FFH-Verträglichkeitsprüfung mit FFH-Vorprüfung `Buckauoberlauf und Nebenfließe´ (Unterlage 19.3.1)

  und SPA-Verträglichkeitsprüfung `Fiener Bruch´ (Unterlage 19.3.2)

- Faunistische Fachgutachten (Unterlage 19.4)

- Umweltbericht (Unterlage 19.5)

- Ergänzung zum UVP-Bericht (Unterlage 19.5.A)

- Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie (Unterlage 19.6)

- Schreiben des Brandenburgischen Landesamts für Denkmalpflege und Archäologisches

  Landesmuseum vom 07.11.2018

- Schreiben des Landesbetrieb Forst Brandenburg vom 19.06.2019

 

Hinweise:

  1. Jeder kann bis spätestens 1 Monat nach Beendigung der Auslegung, das ist bis zum 14.06.2021 beim Landesamt für Bauen und Verkehr, Dezernat 21 - Anhörung/Planfeststellung Straßen und Eisenbahnen, Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten (Telefon: 03342 4266-2112, Fax: 03342 4266-7603 oder 03342 4266-7601) oder bei der Gemeinde Jüterbog Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift zum Aktenzeichen 2112-31101/0002/014 erheben oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten Signatur im Sinne des Vertrauensdienstegesetzes (VDG) i. V. m. der Verordnung (EU) Nr. 910/2014. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter https://LBV.Brandenburg.de/media/QES_technische_Rahmenbedingungen.pdf aufgeführt sind.
  2. Die Einwendungen müssen den geltend gemachten Belang und das Maß ihrer Beeinträchtigungen erkennen lassen. Nach Ablauf dieser Einwendungsfrist sind Einwendungen ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 S. 5 f. VwVfG). Der Einwendungsausschluss beschränkt sich nur auf dieses Verwaltungsverfahren.
  3. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
  4. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 S. 5 VwVfG.
  5. Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden in einem Termin erörtert, der zu gegebener Zeit noch ortsüblich bekannt gemacht wird. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Teilnahme an dem Erörterungstermin ist den Beteiligten freigestellt. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die der Anhörungsbehörde zu den Akten zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.

 

Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 17 a Nr. 1 FStrG).

  1. Kosten, die durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehen, werden nicht erstattet.
  2. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
  3. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Landesamt für Bauen und Verkehr, Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
  4. Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach § 9 FStrG und die Veränderungssperre nach § 9a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 9a Abs. 6 FStrG).
  5. Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist ebenfalls auf der Internetseite der auslegenden Verwaltungsbehörde Jüterbog gemäß § 27a VwVfG zugänglich. Bauleitplanung
  6. Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen,
  • dass die für das Verfahren und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde das Landesamt für Bauen und Verkehr, Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten ist,
  • dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden wird,
  • dass die ausgelegten Planunterlagen den inhaltlichen Anforderungen nach §§ 16 Abs. 1 UVPG entsprechen und ein UVP-Bericht vorgelegt wurde.

 

12. Hinweis zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Aufgrund der seit dem 25. Mai 2018 anwendbaren DSGVO wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o. g. Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren von der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde (Landesamt für Bauen und Verkehr, Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten und des Datenschutzbeauftragten: Landesamt für Bauen und Verkehr, Herr Böttner, Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten, E-Mail: , Telefon: 03342 4266-1500) gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um den Umfang der Betroffenheit beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Daten können an den Vorhabenträger und seine mitarbeitenden Büros zur Auswertung der Stellungnahmen weitergegeben werden. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gem. Art.6 Absatz 1 Satz 1 lit. c DSGVO. Die DEGES GmbH als auch deren Beauftragte sind zur Einhaltung der DSGVO verpflichtet. Werden personenbezogene Daten verarbeitet, so hat die betroffene Person das Recht Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO). Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht der betroffenen Person ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO). Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so kann die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangt sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt werden (Art. 17, 18 und 21 DSGVO).