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Bekanntmachung - Aufhebung der Sanierungssatzung der Gemeinde Kloster Zinna für das Sanierungsgebiet „Kloster- und Webersiedlung“ vom 24.04.1997

Geltungsbereich Sanierungsgebiet "Kloster- und Webersiedlung"Aufgrund der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in der Fassung vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, [Nr. 19], S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GVBl. I/21, [Nr. 21]) und des § 162 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.November 2017 (BGBl.I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10.September 2021 (BGBl. I S. 4147), hat die Stadtverordnetenversammlung Jüterbog in ihrer Sitzung am 23.02.2022 (rückwirkend zum 31.12.2021) mit Beschluss-Nr. 2021/0126 einstimmig folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1 Aufhebung der Sanierungssatzung

 

Die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Kloster und Webersiedlung“ – vom 24.04.1997 wird hiermit aufgehoben.

 

§ 2 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Jüterbog, den 23.03.2022

 

Arne Raue

Bürgermeister der Stadt Jüterbog

 

Ende der Satzung

 

 

Hinweise:

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

 

  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, sofern sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

 

Gemäß § 3 Abs. 4 BbgKVerf:

Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt auch für die Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften über die öffentliche Bekanntmachung, jedoch nur dann, wenn sich die Betroffenen aufgrund der tatsächlich bewirkten Bekanntmachung in zumutbarer Weise verlässlich Kenntnis von dem Satzungsinhalt verschaffen konnten. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung der Satzung verletzt worden sind.

 

 

Begründung:

Entsprechend § 162 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) ist die Sanierungssatzung aufzuheben, wenn die Sanierung durchgeführt ist, die Sanierung sich als undurchführbar erweist, die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen aufgegeben wird oder die nach § 142 Abs. 3 BauGB für die Durchführung der Sanierung festgelegte Frist abgelaufen ist. Der Beschluss durch den die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes ganz oder teilweise aufgehoben wird, hat als Satzung zu ergehen und ist ortsüblich bekannt zu machen (§162 Abs. 2 BauGB).

Die Gemeindevertretung Kloster Zinna hat mit ihrem Beschluss vom 24.04.1997 das Sanierungsgebiet „Kloster und Webersiedlung“ förmlich festgelegt und am 18.07.1997 bekannt gemacht. Die Gebietsbegrenzung ist im abgebildeten Lageplan dargestellt.

Insgesamt wurden zwischen 1991 und 2016 Fördermittel durch Bund, Land und Stadt in Höhe von 5.088.818,77 EUR im Rahmen des Bund-Länder-Programms „Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen“ bewilligt.

Die Sanierungsmaßnahme wurde im vereinfachten Verfahren gemäß § 142 Abs. 4 BauGB unter Ausschluss der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften §§ 152-156 BauGB durchgeführt. Für die in der Anlage 1 dargestellten Grundstücke ist die Sanierung weitestgehend durchgeführt und die Ziele und Zwecke der Sanierung erreicht. Nach Abschluss der Sanierungsmaßnahme ist die Sanierungssatzung somit aufzuheben.

 

Nach der rechtskräftigen Aufhebung der Sanierungssatzung werden die Sanierungsvermerke aus dem Grundbuch der jeweiligen Grundstücke im Geltungsbereich gelöscht. Damit können weder Städtebaufördermittel zur Sanierung eingesetzt werden, noch gelten besondere städtebauliche Regelungen im Gebiet. Damit entfällt für die Eigentümer*innen der Grundstücke auch die Pflicht zur Einholung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung nach § 144 Baugesetzbuch (kurz: BauGB) in aktueller Fassung.

Zu beachten ist jedoch, dass die Satzung der Stadt Jüterbog zur Gestaltung der Webersiedlung Kloster Zinna (kurz: Gestaltungssatzung Kloster Zinna) in aktueller Fassung weiterhin gültig bleibt.

Das bedeutet, dass die Eigentümer*innen der Grundstücke im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung Kloster Zinna auch künftig alle baugenehmigungsfreien baulichen Anlagen, die äußere Gestalt eines Gebäudes, Werbeanlagen und Einfriedungen betreffend bei der Stadt Jüterbog beantragen müssen. Darüber hinaus gelten auch die Genehmigungspflichten und Regelungen des Denkmalschutzes über die Untere Denkmalschutzbehörde des Landkreises Teltow-Fläming nach Brandenburgischem Denkmalschutzgesetz (kurz: BgDSchG) in aktueller Fassung weiter.