Aufhebung des Sanierungsgebietes Kloster und Webersiedlung

Sehr geehrte*r Eigentümer*in, Sehr geehrte* Bewohner*in,

 

hiermit möchten wir Ihnen mitteilen, dass das Sanierungsgebiet „Kloster und Webersiedlung“, in welchem sich Ihr Grundstück befindet, voraussichtlich Ende des Jahres 2021 förmlich aufgehoben wird.

 

Bereits im April 1997 beschloss die Gemeindevertretung Kloster Zinna die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Kloster und Webersiedlung“.
Damit war u.a. die Möglichkeit gegeben, Städtebaufördermittel in Anspruch zu nehmen und in das Gebiet zu investieren. Viele Gebäude in städtischer sowie privater Hand konnten damit teilsaniert oder saniert werden.  Auch die Sanierung und der Ausbau der örtlichen öffentlichen Straßen, Wege, Plätze und Freiflächen konnte damit realisiert werden.

 

Noch in diesem Jahr werden das Sanierungsgebiet und damit die Sanierungssatzung nun voraussichtlich aufgehoben. Dies bedeutet, dass die Sanierungsvermerke aus dem Grundbuch der jeweiligen Grundstücke im Geltungsbereich gelöscht werden und damit weder Städtebaufördermittel zur Sanierung eingesetzt werden können, noch besondere städtebauliche Regelungen im Gebiet gelten. Damit entfällt für die Eigentümer*innen der Grundstücke auch die Pflicht zur Einholung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung nach § 144 Baugesetzbuch (kurz: BauGB) in aktueller Fassung.

 

Zu beachten ist jedoch, dass die Satzung der Stadt Jüterbog zur Gestaltung der Webersiedlung Kloster Zinna (kurz: Gestaltungssatzung Kloster Zinna) in aktueller Fassung weiterhin gültig bleiben wird.
Das bedeutet, dass die Eigentümer*innen der Grundstücke im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung Kloster Zinna auch künftig alle baugenehmigungsfreien baulichen Anlagen, die äußere Gestalt eines Gebäudes, Werbeanlagen und Einfriedungen betreffend bei der Stadt Jüterbog beantragen müssen. Darüber hinaus gelten auch die Genehmigungspflichten und Regelungen des Denkmalschutzes über die Untere Denkmalschutzbehörde des Landkreises Teltow-Fläming nach Brandenburgischem Denkmalschutzgesetz (kurz: BgDSchG) in aktueller Fassung weiter.

 

Mit diesem Schreiben möchten wir Sie nun darauf hinweisen, dass in den kommenden Monaten, oder wenigstens solange die Sanierungssatzung in der „Kloster und Webersiedlung“ noch gilt, letztmalig für Eigentümer*innen die Möglichkeit besteht, von den erhöhten steuerlichen Abschreibungen nach Einkommenssteuergesetz (kurz: EStG) sowie einer Förderung der Investitions- und Landesbank (kurz: ILB) zu profitieren.


So bietet das EStG nach §§ 7h, 10f und 11a die Option, für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sanierungsgebiet „Kloster- und Webersiedlung“ Anträge auf erhöhte steuerliche Abschreibungen zu stellen.
Voraussetzung ist aber grundsätzlich, dass vor Beginn der jeweiligen Baumaßnahmen eine vertragliche Vereinbarung mit der Stadt abgeschlossen wird. Eine rückwirkende Möglichkeit zur Anerkennung besteht leider nicht.
Ihr*e Steuerberater*in kann Sie hierzu beraten.

 

Eine steuerliche Absetzung nach § 7i EStG für Eigentümer*innen von Einzeldenkmalen ist auch nach Aufhebung der Sanierungssatzung weiterhin möglich. Eigentümer*innen eines Denkmals haben mitunter erhöhte Instandsetzungskosten, da sie besondere Materialien oder Techniken anwenden müssen. Dieser Mehrkostenaufwand und damit einhergehende mögliche steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten können durch das Finanzamt im Rahmen der Steuererklärung geprüft werden. Die Untere Denkmalschutzbehörde des Landkreises Teltow-Fläming stellt entsprechende Bescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt aus.

 

Die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) fördert in Sanierungsgebieten Modernisierungs- und Instandsetzungsvorhaben wie auch Neubauvorhaben für Wohngebäude. In Abhängigkeit der Objektwirtschaftlichkeit können private Investitionen hierfür durch umfangreiche zinsfreie Darlehen von bis zu 2.500 Euro je Quadratmeter Wohnfläche unterstützt werden. Je nach Art des Bauvorhabens ist auch ein Zuschuss von 350 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche möglich. Ein Teil der auf diese Weise geförderten Wohnungen unterliegt im Anschluss einer Belegungs- und Mietpreisbindung. Auch der Einbau eines Aufzugs sowie von möglichst barrierefreien Zugängen zu Wohnungen und Mietwohngebäuden werden durch zinsfreie Darlehen unterstützt. Voraussetzung für die Förderung ist, dass mit dem Bauvorhaben noch nicht begonnen wurde. Die aktuelle Förderrichtlinie der ILB gilt bis zum 31.12.2021.
https://www.ilb.de/de/wohnungsbau/darlehen/mietwohnungsbau-neubau/

 

Sollten Sie also zeitnah bauliche Maßnahmen an Ihrem Gebäude durchführen wollen, zögern Sie nicht, das Bauamt der Stadt Jüterbog oder den beauftragten Sanierungsträger, die DSK GmbH, zu kontaktieren.


Hier können Sie auch alle erforderlichen Formulare oder weitere Informationen erfragen.

 

Ansprechpartnerin bei der Stadt Jüterbog:        
Frau Franziska Kühner                    
Stadtsanierung, Städtebauförderung            
Stadtverwaltung Jüterbog                

Tel.: 03372 463 354                    
E-Mail:                 

 

Ansprechpartnerin bei der DSK GmbH:
Frau Pauline Steinberger
DSK Deutsche Stadt- und
Grundstücksentwicklungsgesellschaft mbH
Tel.: 030 311 69 74 52
E-Mail:

 


Mit freundlichen Grüßen


    
Arne Raue
Bürgermeister