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Elterninformation zur Beitragsbefreiung von den Elternbeiträgen in den Kindertagesstätten und Horten (2. RL Kita-Elternbeitrag Corona 2021)

Meldung aus Jüterbog
Das Land Brandenburg hat eine Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich von entgangenen Elternbeiträgen in der Kindertagesbetreuung rückwirkend zum 01.01.2021 beschlossen.

 

Die Regelungen sind aus unserer Sicht schwer zu überschauen und wenig bürgerorientiert formuliert. Wir bemühen uns in Folge, diese Richtlinie näher zu erläutern.

 

Den genauen Wortlaut finden Sie bei Interesse im Anhang (2. RL Kita-Elternbeitrag Corona 2021).

 

Durch diese Richtlinie besteht jedoch die Möglichkeit der Stadt Jüterbog als Träger von Kindertagesstätten, Sie unter bestimmten Voraussetzungen vom Elternbeitrag zu befreien bzw. nur einen hälftigen Monatsbeitrag der Elternbeiträge zu erheben.

 

Das Bildungsministerium möchte vor allem die Eltern bzw. Personensorgeberechtigten entlasten, die dem Aufruf der Landesregierung gefolgt sind, freiwillig nicht an der Kindertagesbetreuung teilzunehmen: Die Elternbeiträge sollen ganz oder teilweise erlassen bzw. zurückerstattet werden. Dies trifft z.B. auch auf den Notbetrieb in den Horten zu, wenn der bewilligte Platz für die Notbetreuung nicht oder nur teilweise (max. 50%) in Anspruch genommen wird oder gar kein Notbetreuungsanspruch im Hort besteht.

 

Personensorgeberechtigte, die bereits komplett beitragsfrei sind, weil sie z.B. Transferleistungen erhalten bzw. Geringverdiener sind oder deren Kinder sich im letzten Kita-Jahr vor der Einschulung befinden, sind durch diese Regelungen nicht betroffen, da keine Beiträge gezahlt werden.

 

Die Regelungen gelten nur für präventive Maßnahmen z.B. bei der Hortschließung oder der freiwilligen Nichtinanspruchnahme von Betreuungsleistungen, aber leider nicht für den Ausfall an Betreuung durch die Zeit einer Quarantäne von Kindern oder während einer (Teil-)Schließung von Einrichtungen durch einen COVID-19-Ausbruch.

 

Regelung für Hortkinder

Alle Eltern, die keinen Notbetreuungsplatz in Schule und Hort in Anspruch nehmen konnten bzw. können, werden von der Pflicht zur Zahlung des Elternbeitrages befreit, solange der Betrieb von Horteinrichtungen durch die Eindämmungsverordnung Brandenburgs untersagt bleibt.

 

Personensorgeberechtigten, die während der Notbetreuung Horte für ihr Kind im Monat Januar 2021 keine Betreuungsleistung oder diese nicht im vollen Umfang (max. 50%) in Anspruch genommen haben, werden die Beiträge im Monat Februar 2021 entsprechend zurückerstattet.

 

Personensorgeberechtigte mit Notbetreuungsanspruch, die von der Möglichkeit der Beitragsbefreiung auch für die Monate Februar 2021 und folgende Gebrauch machen wollen, müssen bis spätestens zum 15. des jeweiligen Monats erklären, dass Sie ihr Kind bzw. ihre Kinder in diesem Monat nicht betreuen lassen werden oder nur max. 50% der vertraglich vereinbarten Betreuungsleistung in Anspruch nehmen.

 

Download (Formular „Erklärung zum Verzicht auf Betreuung“)

 

Entsprechend der Erklärungen wird die Höhe der Beitragszahlung für den Monat Februar angepasst. Für den Monat März wird in der gleichen Weise verfahren. Die Erklärungen für den Monat März müssen also bis zum 15.03.2021 vorliegen.

 

Das Szenario der Landesregierung, mit einer Teilöffnung der Grundschulen in einen Wechselunterricht überzugehen, würde dann entsprechend der o.g. Richtlinie des Landes für die Hortbetreuung bedeuten, dass an den Tagen, an denen Präsenzpflicht für bestimmte Kinder besteht, diese Kinder entsprechend ihrer vertraglich vereinbarten Betreuungszeit im Hort betreut werden und an den anderen Tagen - soweit kein Notbetreuungsanspruch besteht - nicht betreut werden.

 

Sollte ein Wechselunterricht eingerichtet werden, wird nur die Hälfte des Elternbeitrages fällig. Diese Regelung tritt ab dem 1. des Monats in Kraft, der dem Monat der teilweisen Aufhebung der Hortschließung folgt.

 

Regelung für Kita-Kinder

Alle Personensorgeberechtigten, die dem Aufruf der Landesregierung gefolgt sind und auf die Betreuung ihres Kindes bzw. ihrer Kinder im Monat Januar 2021 trotz geöffneter Kitas verzichtet oder die vertraglich vereinbarte Betreuungsleistung nicht im vollen Umfang (max. 50%) in Anspruch genommen haben, werden von der Pflicht zur Zahlung des Elternbeitrages befreit bzw. sind nur zur Zahlung von 50% des Beitrages verpflichtet. Im Februar 2021 erfolgt in diesen Fällen eine volle oder teilweise Beitragsrückerstattung.

 

Personensorgeberechtigte, die von der Möglichkeit der Beitragsbefreiung auch für den Monat Februar 2021 und März 2021 sowie weitere Monate Gebrauch machen wollen, müssen bis spätestens zum 15. des jeweiligen Monats erklären, dass Sie ihr Kind in diesem nicht betreuen lassen werden oder nur max. 50% der vertraglich vereinbarten Betreuungsleistung in Anspruch nehmen möchten.

 

Download (Formular „Erklärung zum Verzicht auf Betreuung“)

 

Entsprechend der Erklärungen wird die Höhe der Beitragszahlung für den Monat Februar 2021 und März 2021 sowie ggf. weitere Monate angepasst. Für den Monat März 2021 müssen die Anträge bis zum 15.03.2021 vorliegen.

 

Darüber hinaus erhalten Eltern, die im Monat Februar 2021 den Betreuungsumfang nicht im vollem Maße wahrnehmen konnten (Fehlzeiten über 50% der vereinbarten Betreuungszeit laut Anwesenheitsliste),  eine Erstattung von 50% der Elternbeiträge für den Monat Februar 2021.

 

Was ist unter einer geminderten Betreuungsleistung von 50% im Sinne der Richtlinie zu verstehen?

 

Innerhalb einer Woche werden max. 50% in Anspruch genommen, d.h. das Kind besucht bei einer vertraglich vereinbarten Betreuung von z.B. 40 Wochenstunden nur 20 Wochenstunden die Einrichtung. Dies muss dann über den gesamten Monat in Anspruch genommen werden.

 

Oder

 

Innerhalb des Monats wird nur die Hälfte der Werktage, d.h. im Monat Februar 2021 nur 10 Tage und im Monat März 2021 nur 11 Tage, in Anspruch genommen.

Die jeweilige Wochenplanung ist der Kitaleitung verbindlich für den Monat zur Kenntnis zu geben, d.h. diese ist mit der Leitung abzustimmen.

 

Was müssen Eltern tun, um entsprechend der Landesrichtlinie Elternbeiträge erstattet zu bekommen?

 

- „mein Kind war im Januar 2021 nicht in der Kita/im Hort“:

nichts, der Elternbeitrag wird im Februar erstattet

 

„mein Kind war im Januar 2021 nur zu unter 50 % in der Kita/im Hort“:

nichts, der Elternbeitrag wird im Februar anteilig erstattet

 

- „ich bringe mein Kind im Februar 2021 nicht in die Kita“:

müssen eine „Erklärung zum Verzicht auf Betreuung“ bis zum 15.02.2021 unter e abgeben

 

- „ich bringe mein Kind im Februar 2021 maximal zu 50% der vereinbarten Betreuungszeit in die Kita“:

müssen eine „Erklärung zum Verzicht auf Betreuung“ bis zum 15.02.2021 unter abgeben

 

- „ich bringe mein Kind im Februar 2021 nicht in die Notbetreuung Hort, obwohl ich eine Bewilligung erhalten habe“:

Erklärung zum Verzicht auf Betreuung“ bis zum 15.02.2021 unter abgeben

 

- „ich bringe mein Kind im Februar 2021 maximal zu 50% der vereinbarten Betreuungszeit in die Notbetreuung Hort, obwohl ich eine Bewilligung erhalten habe“:

Erklärung zum Verzicht auf Betreuung“ bis zum 15.02.2021 unter abgeben

 

(nur bei Beschluss der Landesregierung zu Wechselunterricht und Öffnung der Horte an Schultagen:
- „im Wechselunterricht Kl. 1-4 wird mein Kind nur an den Schultagen im Hort betreut“: nichts, es wird nur die Hälfte der Elternbeiträge fällig)

 

Für den Monat März 2021 gilt die gleiche Vorgehensweise des Monats Februar 2021.

 

Haben Sie Fragen zu den Inhalten der Richtlinie, den Regelungen und den Hintergründen? Dann wenden Sie sich bitte an das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg, Referat 22: Kindertagesbetreuung, Kinder- und Jugendhilferecht, Ansprechstelle für Kita-Elternbeteiligung und –information, Tel: +49 331 866-3911

 

Haben Sie konkrete Fragen zu den Elternbeiträgen und den vorzunehmenden Erstattungen?

Dann wenden Sie sich bitte an

 

Haben Sie Fragen zu den Betreuungszeiten in der Kita?

Dann wenden Sie sich bitte an Ihre  Kitaleitung.